Rückgabe & Reklamation

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien hinsichtlich der Rechte aus mangelhafter Erfüllung richten sich nach den einschlägigen allgemein verbindlichen Vorschriften (insbesondere den Bestimmungen der §§ 6:157 bis 6:178 des Polgári Törvénykönyvről szóló 2013. évi V. törvény, d. h. des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs – Ptk., Kapitel XXIV. Hibás teljesítés).

Der Käufer ist berechtigt, das Recht aus einem Mangel geltend zu machen, der bei der Ware innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist, d. h. vierzehn Tage ab Übernahme, auftritt.

Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer dafür, dass die Ware bei der Übernahme mangelfrei ist. Insbesondere haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer dafür, dass die Ware zu dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Ware übernommen hat, (1) die Eigenschaften aufweist, die die Parteien vereinbart haben, und mangels einer Vereinbarung solche Eigenschaften aufweist, die der Verkäufer oder der Hersteller beschrieben hat oder die der Käufer im Hinblick auf die Beschaffenheit der Ware und auf der Grundlage der von ihnen durchgeführten Werbung erwartet hat, (2) sich die Ware für den Zweck eignet, den der Verkäufer für ihre Verwendung angibt oder für den Ware dieser Art üblicherweise verwendet wird, (3) die Ware in Qualität oder Ausführung dem vereinbarten Muster oder der vereinbarten Vorlage entspricht, sofern die Qualität oder Ausführung nach dem vereinbarten Muster oder der vereinbarten Vorlage bestimmt wurde, (4) die Ware in der entsprechenden Menge, im entsprechenden Maß oder Gewicht vorliegt und (5) die Ware den Anforderungen der Rechtsvorschriften genügt.

Zeigt sich ein Mangel innerhalb von 14 Tagen ab Übernahme, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei der Übernahme mangelhaft war.

Die Rechte aus mangelhafter Erfüllung macht der Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend. Als Zeitpunkt der Geltendmachung der Reklamation gilt der Zeitpunkt, zu dem die Ware an die vom Käufer bestimmte Adresse zugestellt wurde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist ein solcher Ort die Adresse des Absenders der Ware, also ORIGINAL GALLERY.

Bei der Geltendmachung des Rechts aus mangelhafter Erfüllung ist der Käufer verpflichtet, den Abschluss des Kaufvertrags nachzuweisen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den Mangel zu rügen, also eine Beschreibung des Mangels der Ware zu liefern, wegen dessen er sie reklamiert.

Das Recht aus mangelhafter Erfüllung steht dem Käufer nicht zu, wenn der Käufer vor der Übernahme der Sache wusste, dass die Ware einen Mangel hat, oder wenn der Käufer den Mangel selbst verursacht hat.

Der Betreiber ist verpflichtet, den Käufer darüber zu informieren, dass die Reklamation erledigt wurde und auf welche Weise, und zwar an die Adresse, die er bei der Reklamation angegeben hat, oder über andere Kontaktangaben, anhand deren der Käufer auf die Erledigung der Reklamation hingewiesen werden kann. Der Betreiber gibt in dieser Mitteilung die Frist für die Abholung der reklamierten Ware an.

Für den Fall, dass der Käufer die reklamierte Ware nicht innerhalb der vom Betreiber festgelegten Frist abholt, ist der Betreiber berechtigt, ein angemessenes Lagergeld zu berechnen oder die Ware im Wege der Selbsthilfe auf Rechnung des Käufers zu verkaufen. Auf dieses Vorgehen muss der Betreiber den Käufer vorab hinweisen und ihm eine angemessene zusätzliche Frist zur Übernahme der Ware gewähren.